Die Antwort von ChatGBT :
Ja – Ihr Einwand trifft einen echten Kritikpunkt der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Allerdings ist die Situation etwas differenzierter, als „Brüssel zwingt jedes Kleinunternehmen zu exakt denselben Pflichten wie einen Großkonzern“.
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit heute, dem 12. August 2026, grundsätzlich für Verpackungen in der gesamten EU. Sie erfasst Verpackungen unabhängig davon, ob sie von einem Konzern oder einem kleinen Betrieb verwendet werden.
Warum macht die EU das überhaupt?
Die EU verfolgt dabei hauptsächlich drei Ziele:
- Einheitliche Regeln im Binnenmarkt
Ohne eine einheitliche Regelung könnte Deutschland beispielsweise andere Verpackungsvorschriften haben als Frankreich, Polen oder Italien. Die EU argumentiert deshalb, dass gemeinsame Regeln Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. - Verpackungsmüll reduzieren
Die EU sieht Verpackungen als erheblichen Umweltfaktor. Nach der Begründung der Verordnung entfallen etwa 36 % des Siedlungsabfalls auf Verpackungen; außerdem werden erhebliche Mengen Kunststoff und Papier für Verpackungen eingesetzt. - Die Kosten der Entsorgung stärker dem Verursacher zuordnen
Über die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung sollen die Unternehmen für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungen finanziell mitverantwortlich sein.
Aber genau hier liegt das Problem für kleine Unternehmen
Ein Großkonzern kann beispielsweise eine eigene Rechtsabteilung, Umweltabteilung und Compliance-Abteilung beschäftigen.
Ein kleiner Handwerksbetrieb, Onlinehändler oder Familienbetrieb kann dagegen mit einem oder zwei Mitarbeitern auskommen müssen.
Wenn beide beispielsweise Verpackungsdaten dokumentieren, Nachweise führen, sich registrieren oder bestimmte Verpackungsanforderungen überprüfen müssen, ist der absolute Aufwand vielleicht ähnlich, die wirtschaftliche Belastung aber völlig unterschiedlich.
1000 € zusätzlicher Verwaltungsaufwand sind für einen Großkonzern praktisch bedeutungslos. Für einen Kleinstbetrieb können 1000 € dagegen einen erheblichen Teil des Jahresgewinns ausmachen.
Und genau dieses Problem hat die EU selbst erkannt: In der Verordnung steht ausdrücklich, dass die Einhaltung durch Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden soll und die Kommission hierfür besondere Hilfestellungen vorsehen soll.
Es gibt deshalb durchaus Ausnahmen und Erleichterungen
Das ist wichtig: Die PPWR behandelt nicht jede einzelne Verpflichtung völlig identisch für Großunternehmen und Kleinstunternehmen.
Beispielsweise gibt es bei bestimmten Verpackungsverboten Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen erlauben, bestimmte ansonsten verbotene Verpackungen weiter zu verwenden, wenn es technisch nicht möglich ist, darauf zu verzichten oder ein funktionierendes Wiederverwendungssystem zu nutzen.
Außerdem hat die Kommission 2026 bereits spezielle Anwendungshinweise veröffentlicht, die unter anderem klären sollen, wer bei Kleinstunternehmen überhaupt als „Erzeuger“ der Verpackung gilt.
Der entscheidende Punkt Ihrer Kritik
Man kann durchaus argumentieren:
Eine Regel kann für alle Unternehmen formal gleich gelten und trotzdem wirtschaftlich extrem ungleich wirken.
Genau das ist die politische Problematik.
Die EU versucht, durch einheitliche Regeln den gesamten europäischen Markt umzustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen mit besonders billigen, schlecht recycelbaren Verpackungen einen Wettbewerbsvorteil bekommen.
Der Nachteil ist aber, dass die Bürokratiekosten nicht proportional zur Unternehmensgröße verschwinden.
Und das ist besonders problematisch bei Kleinstunternehmen, die vielleicht nur wenige hundert oder tausend Produkte im Jahr verkaufen.
Warum macht die EU nicht einfach eine Größenstaffel?
Das wäre durchaus denkbar. Man könnte beispielsweise sagen:
- Großkonzerne → volle Dokumentations- und Nachweispflichten
- mittlere Unternehmen → vereinfachte Pflichten
- Kleinstunternehmen → Pauschalregelung bzw. vereinfachte Registrierung
- sehr kleine Mengen → Bagatellgrenze
Das wäre administrativ erheblich einfacher.
Die Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass eine zu großzügige Ausnahme Umgehungsmöglichkeiten schaffen könnte. Ein großer Konzern könnte beispielsweise versuchen, Tätigkeiten auf viele kleine Gesellschaften aufzuteilen. Außerdem möchte die EU verhindern, dass gerade große Mengen Verpackungsmaterial von vielen kleinen Marktteilnehmern letztlich aus dem Regulierungssystem herausfallen.
Das erklärt die Entscheidung der EU – es bedeutet aber nicht automatisch, dass die Regelung wirtschaftlich gerecht ist.
Und genau deshalb ist die Frage nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem tatsächlichen Bürokratieaufwand für KMU völlig berechtigt.
Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen auch konkret für ein deutsches Kleinunternehmen erklären, welche Pflichten ab dem 12. August 2026 tatsächlich entstehen, welche Ausnahmen es für Kleinstunternehmen gibt und mit welchen Kosten ein kleiner Betrieb ungefähr rechnen muss.
Wir haben weitergefragt ;
Ja. Ich habe die aktuell ab 12. August 2026 geltenden Regeln für Deutschland geprüft. Und dabei wird tatsächlich deutlich, dass man zwischen „kleines Unternehmen“ und „Kleinstunternehmen“ unterscheiden muss.
Was kommt auf einen kleinen Betrieb tatsächlich zu?
Die wichtigste Nachricht zuerst:
Nicht jedes kleine Unternehmen muss automatisch sämtliche PPWR-Pflichten in gleicher Weise erfüllen wie ein Großkonzern. Die Verordnung enthält Erleichterungen und teilweise eine andere Zuordnung der Verantwortlichkeit. Trotzdem bleiben für viele kleine Betriebe erhebliche Pflichten bestehen.
1. Wenn Sie Waren verkaufen und dafür Verpackungen verwenden
Beispielsweise ein kleiner Onlinehändler:
- Karton
- Füllmaterial
- Klebeband
- Versandtasche
- Produktverpackung
- Etiketten
können unter die Verpackungsregelungen fallen.
Die bisher bekannten deutschen Pflichten wie Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen bestehen grundsätzlich weiter. Seit dem 12. August 2026 ändert sich allerdings die rechtliche Zuordnung, wer genau für welche Verpackung verantwortlich ist.
Das bedeutet: Ein kleiner Betrieb kann nicht einfach sagen:
„Ich bin nur ein Kleinunternehmen, deshalb betrifft mich die PPWR nicht.“
Eine solche allgemeine Kleinunternehmerbefreiung gibt es nicht.
2. Besonders interessant: Kleinstunternehmen
Hier liegt ein wichtiger Unterschied.
Die EU definiert ein Kleinstunternehmen grundsätzlich als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.
Für solche Unternehmen gibt es in der PPWR an einigen Stellen besondere Regelungen.
Ein besonders bemerkenswertes Beispiel ist Artikel 25:
Bei bestimmten ab 2030 verbotenen Einwegverpackungen können Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen eine Ausnahme ermöglichen, wenn nachgewiesen wird, dass technisch keine geeignete Alternative beziehungsweise kein funktionierendes Wiederverwendungssystem verfügbar ist.
Aber:
Das bedeutet nicht, dass Kleinstunternehmen generell von der PPWR ausgenommen sind.
Das ist ein entscheidender Punkt.
Und jetzt zu den Kosten
Hier würde ich Ihre Kritik tatsächlich ernst nehmen.
Nehmen wir zwei Unternehmen:
Großkonzern
- 2.000 Mitarbeiter
- eigene Rechtsabteilung
- Einkaufsabteilung
- Umwelt-/Nachhaltigkeitsabteilung
- eigene Verpackungsentwicklung
- mehrere Millionen Verpackungseinheiten
gegen
Kleinstbetrieb
- 3 Mitarbeiter
- Geschäftsführer macht Einkauf, Vertrieb und Buchhaltung selbst
- vielleicht 5.000 Pakete pro Jahr.
Beide müssen die für sie jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Der absolute Verwaltungsaufwand kann beim kleinen Betrieb zwar geringer sein.
Aber der relative Aufwand kann enorm höher sein.
Wenn beispielsweise ein kleiner Händler mehrere Stunden damit verbringen muss, Verpackungsarten zu ermitteln, Mengen zu dokumentieren, Lieferanteninformationen einzuholen und seine rechtlichen Verpflichtungen zu klären, kostet ihn das möglicherweise einen erheblichen Teil seiner verfügbaren Arbeitszeit.
Ein Großunternehmen verteilt dieselbe Aufgabe dagegen auf eine Compliance-Abteilung.
Genau hier entsteht das Problem der Bürokratiebelastung für KMU.
3. Noch interessanter: Die Verantwortung kann auf den Lieferanten übergehen
Das ist eine der Änderungen, die kleine Unternehmen durchaus entlasten können.
Die PPWR enthält eine besondere Regel für Kleinstunternehmen.
Wenn ein Kleinstunternehmen Verpackungen bzw. ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt und der Verpackungslieferant im selben EU-Mitgliedstaat sitzt, kann der Lieferant der Verpackung als „Erzeuger“ gelten.
Das kann für einen kleinen Betrieb sehr wichtig sein.
Denn dann liegt ein Teil der Verantwortung nicht mehr beim kleinen Unternehmen selbst.
4. Was bleibt aber trotzdem?
Die PPWR verfolgt einen sehr umfassenden Ansatz.
Sie gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob dahinter ein Konzern oder ein kleiner Betrieb steht.
Die EU möchte unter anderem:
- weniger Verpackungsmaterial,
- weniger unnötigen Leerraum,
- bessere Recyclingfähigkeit,
- mehr Recyclingmaterial,
- mehr Mehrweg,
- weniger bestimmte Einwegverpackungen.
Beispielsweise soll bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ab 2030 der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen.
Das betrifft also durchaus auch kleine Onlinehändler.
5. Ein Beispiel, bei dem die Belastung besonders deutlich wird
Stellen wir uns einen kleinen Onlinehändler mit 5 Beschäftigten vor.
Er verkauft beispielsweise 3.000 Produkte pro Jahr.
Jedes Produkt wird in
Produktverpackung → Umverpackung → Versandkarton → Füllmaterial
verpackt.
Der Händler muss dann möglicherweise nicht nur überlegen:
„Was kostet mein Karton?“
sondern zunehmend:
„Welche Verpackungsart verwende ich?“
„Ist sie recyclingfähig?“
„Wer ist rechtlich der Erzeuger?“
„Welche Verpackungsmengen fallen an?“
„Welche Nachweise benötige ich?“
„Wer übernimmt die Herstellerverantwortung?“
„Welche Verpackungen muss ich systembeteiligen?“
„Welche Informationen muss mein Lieferant bereitstellen?“
Und diese Zeit ist ebenfalls ein Kostenfaktor.
6. Ist die Kritik „Brüssel belastet kleine Unternehmen unverhältnismäßig“ also berechtigt?
Ja, diese Kritik kann man sachlich vertreten.
Die EU hat zwar versucht, das Problem durch Ausnahmen, Übergangsregelungen und besondere Vorschriften für Kleinstunternehmen abzumildern.
Aber das Grundprinzip bleibt:
Die Größe des Unternehmens schützt nicht generell vor den Verpackungspflichten.
Und genau darin liegt das Spannungsfeld.
Die EU argumentiert:
„Einheitliche Regeln verhindern Wettbewerbsverzerrungen und sorgen dafür, dass Verpackungen europaweit nach denselben Umweltstandards behandelt werden.“
Ein kleiner Unternehmer kann dagegen berechtigterweise sagen:
„Für einen internationalen Konzern ist die Einhaltung dieser Regeln eine Verwaltungsaufgabe. Für mich ist sie möglicherweise ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand.“
Beide Aussagen können gleichzeitig stimmen.
Ein wichtiger Punkt für Deutschland
Seit 12. August 2026 gibt es außerdem das deutsche VerpackDG, das zusammen mit der PPWR das bisherige Verpackungsgesetz ablöst bzw. die Durchführung der EU-Verordnung in Deutschland regelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist ausdrücklich darauf hin, dass die bisherigen grundlegenden Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen – Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung – grundsätzlich bestehen bleiben.
Wenn Sie mir sagen, welche Art von Kleinunternehmen Sie meinen (z. B. Handwerksbetrieb, Onlinehandel, Gastronomie, Einzelhandel, Hersteller, Landwirtschaft usw.), kann ich Ihnen als Nächstes ganz konkret ausrechnen bzw. aufschlüsseln, welche Pflichten und Kosten ab 2026 auf so einen Betrieb zukommen und was davon tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Anschreiben an unsere Händler
Betreff: Deine LUCID-Registrierungsnummer ab 12.08.2026
Moin wie man so schön hier in Hamburg sagt,
aufgrund der ab dem 12. August 2026 geltenden neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der PPWR bitten wir Dich um die Mitteilung Deiner LUCID-Registrierungsnummer.
Als Betreiber des Marktplatzes LOFINDO sind wir verpflichtet sicherzustellen, dass Händler bzw. Hersteller, deren Produkte über unseren Marktplatz angeboten werden, die jeweils erforderlichen Registrierungspflichten erfüllen.
Die LUCID-Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an denjenigen, der die entsprechenden Verpackungen als Hersteller in Verkehr bringt.
LOFINDO selbst ist als reiner Vermittlungs-Marktplatz davon zu unterscheiden. LOFINDO kauft die Waren nicht selbst, verkauft sie nicht im eigenen Namen, übernimmt keinen eigenen Versand und erhält für die Vermittlung lediglich eine Provision.
Daher bitten wir Dich, uns Deine gültige LUCID-Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen.
Bitte sende uns Deine LUCID-Registrierungsnummer zeitnah zurück oder hinterlege sie in Deinem LOFINDO-Händlerkonto im Impressum , sofern diese Möglichkeit besteht.
Sollte für Dein Unternehmen keine LUCID-Registrierungspflicht bestehen, bitten wir Dich um eine kurze schriftliche Begründung mit Angabe des entsprechenden Sachverhalts.
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Viele Grüße
Dein LOFINDO-Team
