LOFINDO HÄNDLER NEWS – Das neue Elektrogesetz (ElektroG, WEEE) 2023

Der Hintergrund der Neuregelung

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung eingeführt, damit noch genauer kontrolliert wird, ob elektronische Geräte zum Kauf angeboten werden, die im schlimmsten Fall gar nicht (mehr) verkehrsfähig sind. Die Neuregelung begründet sich in der EPR, der Extended Producer Responsibility, also der erweiterten Herstellerverantwortung. Um dies sicherzustellen, muss also ab sofort der Verkäufer für einen Nachweis sorgen. Der Marktplatz wiederum wird in die Haftung genommen, diesen Nachweis auch kontrollieren zu müssen.

Die Marktplätze müssen ab dem 01.07.2023 prüfen, ob Verkäufer Ihres Marktplatzes angebotene Elektro- und Elektronikgeräte von einem ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrierten Hersteller stammen. Das eindeutige Kontrollkriterium für diese Überprüfung ist die WEEE-Nummer (Waste of Electrical and Electronic Equipment).

Um diese Nummer zu erhalten, muss sich ein Hersteller oder Verkäufer von elektronischen Geräten bei der Stiftung EAR eintragen lassen, bevor die Geräte mittels Angebot auf dem Online Marktplatz in Umlauf gebracht werden. Dies betrifft alle Geräte, ob batteriebetrieben oder mit Netzstecker, unabhängig der Größe oder Beschaffenheit, die jedoch einen Stromdurchlauf aufweisen.

Warum ist diese Verordnung nun so wichtig? Weil es grundsätzlich darum geht, dass die Hersteller mehr mit in die Verantwortung genommen werden, dass die Entsorgung dieser Geräte umweltgerecht und ordnungsgemäß abläuft.

WEEE-Richtlinie: Umsetzung in Deutschland und Europa (deutsche-recycling.de)

WEEE-Registrierungsnummer: Welche Kosten kommen auf Hersteller zu?

Zwar kostet die bloße Registrierung eines Produktes (beziehungsweise die Beantragung der WEEE-Registrierungsnummer) lediglich 191,50 € je Hersteller, Marke und Geräteart, allerdings können darüber hinaus noch weitere Kosten anfallen, wie etwa:

  • Kosten für den Nachweis über das Vorhandensein insolvenzsicherer Garantien bei B2C-Produkten: 51,41 €
  • Kosten für die Prüfung der Glaubhaftmachung (bei B2B-Produkten): 224,20 €
  • Kosten für die Änderung der Registrierungsdaten
  • Kosten für den Fall, dass ein Antrag nicht über das elektronische Online-Portal gestellt werden kann: zwischen 16,80 € und 671,10 €
  • Kosten für die Benennung eine Bevollmächtigten: 310,00 €

Die Frage, wie hoch die Kosten für den gesamten Registrierungsprozess im Einzelfall sind, kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt vom jeweiligen Hersteller und der individuellen Situation ab.

Alternative : AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich

AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich – SoftwareFair

 

Welche Waren sind betroffen?

Welche Waren fallen denn überhaupt unter diese Neuregelung? Es geht um Elektro- und Eletronikgeräte sowie um Batterien und Akkus. Und die Registrierungspflicht gilt für jeden, der

  • ein Produkt herstellt, das unter die EPR-Bestimmungen im jeweiligen Land fällt
  • ein Produkt importiert, das unter die EPR-Bestimmungen im jeweiligen Land fällt
  • ein Produkt verkauft, das unter die EPR-Bestimmungen im jeweiligen Land fällt, wenn er nicht in diesem Land ansässig ist

Wenn Sie die Ware nur vertreiben, aber nicht selbst herstellen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob es seitens des Herstellers bereits eine WEEE-Nummer gibt, die Sie beim Artikel hinterlegen müssen.

Die WEEE-Nummer

Was genau ist nun die WEEE-Nummer? Die WEEE-Nummer ist eine Registrierungsnummer, die einem Hersteller von elektronischen Geräten bei der Registrierung durch die Stiftung EAR zugeteilt wird. Grundsätzlich kann sich jeder, der entweder selbst elektronische Geräte herstellt oder aber diese „nur“ vertreibt, registrieren lassen und eine Nummer erhalten.

Wichtig ist, dass er die Anforderungen für diese Zertifizierung einhält. Vertreiben Sie beispielsweise Elektroartikel online, importieren diese jedoch aus dem EU-Ausland oder auch aus einem Drittland und können nicht nachweisen, dass der eigentliche Hersteller über eine Zertifizierung verfügt, so können Sie diese eigenständig übernehmen. Allerdings gehen dann natürlich auch alle Nachweispflichten auf Sie über.

Die WEEE-Nummer gab es auch bereits vor dem 01.07.2023. Die Vorgehensweise zur Zertifizierung ist somit nicht neu für Hersteller und den Vertrieb von elektronischen Waren. Lediglich die Nachweispflicht und die Kontrolle durch den Marktplatz ist nun neu. Für europäische Händler sollte dies kein Problem darstellen, jedoch könnten Händler aus Drittländern nun in Zugzwang geraten.

Alternative : AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich

AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich – SoftwareFair

 

Nach dem ElektroG sind alle Hersteller und Verkäufer für die Rücknahme und Verwertung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie im Land verkaufen, verantwortlich. Auch Produzenten und Verkäufer aus dem Ausland sind in gleicher Weise verpflichtet.

Als Hersteller gilt, wer in Deutschland neue Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet und damit auf den Markt bringt;

Sie müssen zunächst die Registrierung bei der Stiftung EAR, der nationalen Registrierungsstiftung für elektronische Altgeräte, beantragen.

Danach müssen sie auch bestimmte andere Herstellerpflichten erfüllen.

Das ElektroG¹ ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie² zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Das ElektroG ist in Deutschland erstmals 2005 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach geändert – zuletzt am 01.01.2022.

Jedes Land innerhalb der EU hat seine eigene WEEE-Gesetzgebung, die auf der europäischen WEEE-Richtlinie basiert.

Die Originalfassung des ElektroG und der WEEE-Richtlinie finden Sie unter: https://www.stiftung-ear.de/de/service/rechtliche-grundlagen.

¹Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz [ElektroG])

²Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Das ElektroG gilt für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Per Definition handelt es sich dabei um Geräte, die

  • a. für den Betrieb mit einer Wechselspannung von nicht mehr als 1000 Volt oder einer Gleichspannung von nicht mehr als 1500 Volt ausgelegt ist und
  • b. für seinen ordnungsgemäßen Betrieb auf elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder angewiesen ist oder
  • c. dient der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern.

Bitte beachten Sie: Es gibt Ausnahmen vom Anwendungsbereich – siehe: “Welche Geräte fallen NICHT in den Anwendungsbereich des ElektroG?”

Elektro- und Elektronikgeräte werden im ElektroG in folgende Kategorien eingeteilt:

  • (1) Wärmetauscher
  • (2) Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  • (3) Lampen
  • (4) Geräte, bei denen mindestens eines der Außenmaße mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  • (5) Geräte, bei denen keines der Außenmaße 50 Zentimeter überschreitet (Kleingeräte)
  • (6) Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der Außenmaße 50 Zentimeter überschreitet

Beispiele für Geräte, die in die einzelnen Kategorien fallen, finden sich in der Anlage 1 ElektroG, siehe https://www.stiftung-ear.de/de/service/rechtliche-grundlagen.

Elektro- und Elektronikgeräte werden in die beiden Klassen B2C (Produkte für private Verbraucher) und B2B (Produkte für gewerbliche/gewerbliche Anwender) unterteilt.

Die Ausrüstung wird nach Kategorien (siehe oben) und innerhalb dieser Kategorien nach Gerätetypen unterschieden. Derzeit gibt es 9 Gerätetypen für B2C-Geräte und 8 Gerätetypen für B2B-Geräte.

Das ElektroG gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

  • 1. Ausrüstungsgegenstände, die der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und militärisches Material, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen
  • 2. Geräte, die a. als Teil anderer Geräte eingebaut sind, die vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen sind oder nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen,
    und
    b. ihre Funktion nur als Teil dieser anderen Geräte erfüllen können
  • 3. Glühlampen
  • 4. Ausrüstung für eine Mission im Weltraum
  • 5. Stationäre industrielle Großwerkzeuge
  • 6. Festinstallationen in großem Maßstab; das ElektroG gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil solcher Anlagen konzipiert sind (und in solche eingebaut sind)
  • 7. Beförderungsmittel für die Personen- und Güterbeförderung; das ElektroG gilt jedoch für elektrische Zweiräder, für die keine Typgenehmigung erforderlich ist
  • 8. Bewegliche Maschinen
  • 9. Ausrüstung, die speziell für Forschungs- und Entwicklungszwecke konstruiert und unternehmensübergreifend bereitgestellt wird
  • 10. Medizinische Geräte und medizinische In-vitro-Diagnostika, von denen erwartet wird, dass sie vor dem Ende ihrer Nutzungsdauer infektiös werden, sowie aktive implantierbare medizinische Geräte

Das ElektroG definiert Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten u.a. für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und gewerbliche Wiederverkäufer (Inverkehrbringer) von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Unterscheidung, welche dieser Rollen als Unternehmen nach dem ElektroG einzunehmen ist, ist wichtig für die Beurteilung der jeweiligen Pflichten eines Akteurs.

Auch Bürgerinnen und Bürger, entsorgungspflichtige Besitzer von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Entsorgungsunternehmen/Erstbehandlungsanlagen und öffentliche Entsorgungsunternehmen sind vom ElektroG betroffen.

Die richtige Unterscheidung zwischen der Rolle als Hersteller und der Rolle als Händler nach dem ElektroG ist wichtig, da sich aus jeder Rolle unterschiedliche Pflichten ergeben.

In Deutschland ist ein Hersteller das Unternehmen, das elektrische Geräte zum ersten Mal in Deutschland anbietet und auf den Markt bringt. Der Hersteller kann auch als Erstinverkehrbringer bezeichnet werden. Der Erstinverkehrbringer unterliegt den Herstellerpflichten des ElektroG und ist für die Registrierung des Gerätes bei der stiftung ear verantwortlich. Weitere Pflichten eines Herstellers: siehe “Welche Pflichten hat ein Hersteller in Deutschland nach dem ElektroG?”

Händler sind Unternehmen, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt anbieten (oder zur Verfügung stellen). Diese Definition umfasst daher

  • • insbesondere Kaufleute (stationäre Händler, Online-Händler, Versandhändler)
  • • Hersteller, die ihre Produkte selbst vertreiben und
  • • z.B. Handwerker, wenn sie Geräte verkaufen

In Deutschland umfasst die Definition des Händlers jedes Unternehmen, das Geräte innerhalb Deutschlands weiterverkauft. Wenn Sie in Deutschland nur als Händler und nicht als Hersteller gelten, müssen Sie keine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Weitere Pflichten von Händlern: siehe “Welche Pflichten hat ein Händler in Deutschland nach dem ElektroG?”

Bitte beachten Sie: Ein Händler kann gleichzeitig Herstellerverpflichtungen tragen und umgekehrt, zum Beispiel:

  • • Ein Händler, der nicht registrierte Geräte (weiter-)verkauft, übernimmt ebenfalls die Rolle eines Herstellers und muss dementsprechend neben seinen Händlerpflichten auch die Pflichten des Herstellers in Deutschland erfüllen.
  • • Ebenso sind Verkäufer von Elektrogeräten mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in Deutschland, die Geräte im Wege des Fernabsatzes direkt an Endverbraucher in Deutschland verkaufen, stets als Händler UND Hersteller anzusehen. Auch Händler mit Sitz in Deutschland, die Geräte aus dem Ausland nach Deutschland importieren und weiterverkaufen, unterliegen sowohl Händler- als auch Herstellerdefinitionen.
  • • Hersteller, die ihre Geräte in Deutschland selbst vertreiben, sind auch Distributoren.

Kosten sind

WEEE-Registrierungsnummer: Welche Kosten kommen auf Hersteller zu?

Zwar kostet die bloße Registrierung eines Produktes (beziehungsweise die Beantragung der WEEE-Registrierungsnummer) lediglich 191,50 € je Hersteller, Marke und Geräteart, allerdings können darüber hinaus noch weitere Kosten anfallen, wie etwa:

  • Kosten für den Nachweis über das Vorhandensein insolvenzsicherer Garantien bei B2C-Produkten: 51,41 €
  • Kosten für die Prüfung der Glaubhaftmachung (bei B2B-Produkten): 224,20 €
  • Kosten für die Änderung der Registrierungsdaten
  • Kosten für den Fall, dass ein Antrag nicht über das elektronische Online-Portal gestellt werden kann: zwischen 16,80 € und 671,10 €
  • Kosten für die Benennung eine Bevollmächtigten: 310,00 €

Die Frage, wie hoch die Kosten für den gesamten Registrierungsprozess im Einzelfall sind, kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt vom jeweiligen Hersteller und der individuellen Situation ab.

Alternative : AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich

AURUM-Entsorgungskonzept mit WEEE-Nummer für 50 Euro jährlich – SoftwareFair

WEEE-Richtlinie: Umsetzung in Deutschland und Europa (deutsche-recycling.de)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Menü